Dienstleistungen: Gemeinde Seitungen-Oberflacht

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Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen

Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie für Anhänger hinter Lkw gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0.00 und 22.00 Uhr. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die den Transport durchführende Person ihren Wohnorthat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Füllen Sie das Antragsformular aus und reichen Sie es mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere notwendige Unterlagen an, die Sie bitte nachreichen.

Sie erhalten einen Genehmigungsbescheid sowie eine Gebührenrechnung von der zuständigen Stelle.

Sie dürfen Güter entsprechend der Genehmigung an Sonn- und Feiertagen befördern.

Fristen

Die Geltungsdauer Ihrer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot kann je nach Antragstellung befristet werden.

Unterlagen

  • Antrag
  • Fracht- und Begleitpapiere
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Anhängerschein
  • Bescheinigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung, falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 Kilometern handelt
  • Bei Dauerausnahmegenehmigungen gegebenenfalls Dringlichkeitsbescheinigung
  • für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen

Kosten

je nach Art und Umfang der Ausnahme: EUR 10,20 - 767,00

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang der zu bearbeitenden Unterlagen.

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

Die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder in dem die den Transport durchführende Person ihren Wohnort hat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

20.02.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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