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Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbands Ostbaar für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund der §§ 18 ff. des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 9 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands Ostbaar am 27.04.2026 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:

 

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

 

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen                                               EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

777.100

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

777.100

1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

0

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

0

 

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

 

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

574.100

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

574.100

2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts

(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

0

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

261.250

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

261.250

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus

Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

0

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf

(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

0

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

0

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

0

 

§ 2 Kreditermächtigung

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf                                                        0 EUR.

 

davon für die Ablösung von inneren Darlehen au                                           0 EUR

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen

von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf                                 0 EUR.

 

§ 4 Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                 100.000 EUR.

 

§ 5 Verbandsumlagen

 

Es werden festgesetzt:

 
  1. die Betriebskostenumlage auf                                                     574.100 EUR
  2. die Zinsumlage auf                                                                                   0 EUR
  3. die Tilgungsumlage auf                                                                            0 EUR
  4. die Investitionsumlage auf                                                           253.950 EUR
 

Seitingen-Oberflacht, 27.04.2026

Jürgen Buhl

Verbandsvorsitzender

 

Hinweis:

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

  

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die von der Verbandsversammlung beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 18 GKZ i. V. m. § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 18.05.2026 vorgelegt. Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung vom 27.04.2026 wurde bestätigt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Der Haushaltsplan wird auf der Internetseite der Gemeinde Seitingen-Oberflacht öffentlich bereitgestellt. Er ist unter folgendem Link abrufbar www.seitingen-oberflacht.de/rathaus-service/oeffentliche-bekanntmachungen. Er steht dort bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung zur Verfügung.

 

Seitingen-Oberflacht, 23.07.2026

Jürgen Buhl

Bürgermeister

 

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte Seitingen“

Der Gemeinderat Seitingen-Oberflacht hat in öffentlicher Sitzung am 25.11.2025 den Bebauungsplan „Ortsmitte Seitingen“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) als Satzungen beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus nachstehendem Lageplan (PDF-Dokument, 120,93 KB). 

Der Bebauungsplan „Ortsmitte Seitingen“ und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan, die Örtlichen Bauvorschriften und die gemeinsame Begründung werden im Rathaus Seitingen-Oberflacht, Obere Hauptstraße 8 (bzw. während der aktuellen Sanierungsarbeiten im Gebäude Kehlhofstraße 8) in Seitingen im Vorzimmer des Bürgermeisters während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Rechtsfolgen wird hingewiesen:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Seitingen-Oberflacht geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Emmingen-Liptingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den o.g. Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Seitingen-Oberflacht, den 01.12.2025

Jürgen Buhl, Bürgermeister

Bebauungsplan „Ortsmitte Seitingen“. Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Bebauungsplan „Ortsmitte Seitingen“. Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat Seitingen-Oberflacht hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03.07.2025 den Entwurf des Bebauungsplans „Ortsmitte Seitingen“ gebilligt und beschlossen, den Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden sowie die sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Durch das Bebauungsplanverfahren sollen die kommunalen Entwicklungsziele für den Bereich der Seitinger Ortsmitte gesichert und mögliche Nutzungskonflikte durch die Regelung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben minimiert bzw. ausgeschlossen werden. Insbesondere soll durch den Bebauungsplan die zulässige Art der baulichen Nutzung dahingehend gesteuert werden, dass potenziell störintensive Gewerbe- und Handwerksbetriebe, bei denen eine Verträglichkeit mit der vorwiegenden Wohnfunktion nicht gegeben ist, ausgeschlossen oder nur in eingeschränkter Form zugelassen werden.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst den Bereich der Ortsmitte mit Oberer Hauptstraße, Tuttlinger Straße und Kehlhofstraße, einschließlich der jeweils beidseitigen Randbebauung. Der insgesamt rd. 6,1 ha große Planbereich ergibt sich aus nachfolgendem Abgrenzungsplan.

Lageplan (PDF-Dokument, 120,93 KB)

Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung im Zeitraum vom 14.07.2025 bis 29.08.2025, ergaben sich im Wesentlichen folgende Ergänzungen und Änderungen des Planentwurfs:

  • Ergänzung der Festsetzungen zum Artenschutz (Vorgabe Naturschutzbehörde);
  • Ergänzung von Festsetzungen zu freizuhaltenden Sichtfeldern in Einmündungs- und Zufahrtsbereichen (Vorgabe Straßenbauamt);
  • Ergänzungen bei den Hinweisen zum Bebauungsplan (Vorgaben Landesdenkmalamt, Wasserwirtschaftsamt, Gesundheitsamt, Amt für Brand- und Katastrophenschutz).

Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans mit Örtlichen Bauvorschriften wird gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in der Zeit

vom 17. Oktober 2025 bis einschließlich 07. November 2025

auf der Internetseite der Gemeinde unter www.seitingen-oberflacht.de/rathaus-service/oeffentliche-bekanntmachungen veröffentlicht. Im selben Zeitraum werden die Unterlagen auch im Rathaus Seitingen-Oberflacht, Kehlhofstraße 8 (ehemalige Volksbank im Erdgeschoss-Flur) während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme wird auf drei Wochen verkürzt, die Abgabe von Stellungnahmen ist auf die geänderten bzw. ergänzten Teile beschränkt (§ 4a Abs. 3, Satz 2, 3. BauGB).

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt als ‚Bebauungsplan der Innenentwicklung‘ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Während der Veröffentlichungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke und die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung abgeben. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (z.B. per Post an die Gemeinde oder mündlich zur Niederschrift) abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Eingehende Stellungnahmen werden grundsätzlich anonym behandelt. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Seitingen-Oberflacht, den 17.10.2025

gez. Jürgen Buhl,

Bürgermeister

 

Anlagen:

Auslegung 1 (PDF-Dokument, 237,01 KB)

Auslegung 2 (PDF-Dokument, 194,29 KB)

Auslegung 3 (PDF-Dokument, 960,09 KB)

Auslegung 4 (PDF-Dokument, 947,62 KB)

Inkrafttreten der Teilaufhebung des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Bitze“

Der Gemeinderat Seitingen-Oberflacht hat in seiner öffentlicher Sitzung am 20.03.2025 die Teilaufhebung des Bebauungsplans Bitze nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Örtlichen Bauvorschriften „Bitze“ nach § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der Teilaufhebung ergibt sich aus dem unten abgebildeten Abgrenzungsplan.

Die Teilaufhebung des Bebauungsplans / der Örtlichen Bauvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die Satzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans / der Örtlichen Bauvorschriften mit Lageplan und Begründung werden im Rathaus Seitingen-Oberflacht, Obere Hauptstraße 8 (bzw. während der aktuellen Sanierungsarbeiten im Gebäude Kehlhofstraße 8) in Seitingen im Vorzimmer des Bürgermeisters während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Rechtsfolgen wird hingewiesen:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Seitingen-Oberflacht geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Seitingen-Oberflacht geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den o.g. Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Seitingen-Oberflacht, den 24.03.2025
Jürgen Buhl, Bürgermeister

 

ANLAGEN:

- Begründung (PDF-Dokument, 1,68 MB)

- Lageplan (PDF-Dokument, 202,35 KB)

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