Direkt
zum Inhalt springen,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,

Seitingen
Mohnblume
Blumen
Kirchberg
Jahreszeiten einblenden:

Hauptbereich

Öffentliche Bekanntmachungen

Bebauungsplans „Ortsmitte Seitingen“. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 

Der Gemeinderat Seitingen-Oberflacht hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03.07.2025 den Entwurf des Bebauungsplans „Ortsmitte Seitingen“ gebilligt und beschlossen, den Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden sowie die sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Durch das Bebauungsplanverfahren sollen die kommunalen Entwicklungsziele für den Bereich der Seitinger Ortsmitte gesichert und mögliche Nutzungskonflikte durch die Regelung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben minimiert bzw. ausgeschlossen werden. Insbesondere soll durch den Bebauungsplan die zulässige Art der baulichen Nutzung dahingehend gesteuert werden, dass potenziell störintensive Gewerbe- und Handwerksbetriebe, bei denen eine Verträglichkeit mit der vorwiegenden Wohnfunktion nicht gegeben ist, ausgeschlossen oder nur in eingeschränkter Form zugelassen werden.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst den Bereich der Ortsmitte mit Oberer Hauptstraße, Tuttlinger Straße und Kehlhofstraße, einschließlich der jeweils beidseitigen Randbebauung. Der insgesamt rd. 6,1 ha große Planbereich ergibt sich aus nachfolgendem Abgrenzungsplan. (siehe unten)

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt als ‚Bebauungsplan der Innenentwicklung‘ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Der Entwurf des Bebauungsplans wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum

vom 14. Juli 2025 bis einschließlich 29. August 2025

auf der Internetseite der Gemeinde unter www.seitingen-oberflacht.de/rathaus-service/oeffentliche-bekanntmachungen veröffentlicht. Im selben Zeitraum werden die Unterlagen auch im Rathaus Seitingen-Oberflacht, Kehlhofstraße 8 (ehemalige Volksbank im Erdgeschoss-Flur) während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Die veröffentlichten Unterlagen bestehen aus:

- Bebauungsplan (zeichnerischer Teil)

- Planungsrechtliche Festsetzungen / Örtliche Bauvorschriften (textlicher Teil)

- Begründung

Während der Veröffentlichungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke und die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung abgeben. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (z.B. per Post an die Gemeinde oder mündlich zur Niederschrift) abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Eingehende Stellungnahmen werden grundsätzlich anonym behandelt. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Seitingen-Oberflacht, den 11.07.2025

gez. Jürgen Buhl,

Bürgermeister

Anlagen:

Abgrenzungsplan (JPEG-Bilddatei, 448,13 KB)

Bebauungsplan (zeichnerischer Teil) vom 03.07.2025 (PDF-Dokument, 212,59 KB)

Planungsrechtliche Festsetzungen / Örtliche Bauvorschriften vom 03.07.2025 (PDF-Dokument, 167,58 KB)

Begründung vom 03.07.2025 (PDF-Dokument, 942,43 KB)

Inkrafttreten der Teilaufhebung des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Bitze“

Der Gemeinderat Seitingen-Oberflacht hat in seiner öffentlicher Sitzung am 20.03.2025 die Teilaufhebung des Bebauungsplans Bitze nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Örtlichen Bauvorschriften „Bitze“ nach § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der Teilaufhebung ergibt sich aus dem unten abgebildeten Abgrenzungsplan.

Die Teilaufhebung des Bebauungsplans / der Örtlichen Bauvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die Satzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans / der Örtlichen Bauvorschriften mit Lageplan und Begründung werden im Rathaus Seitingen-Oberflacht, Obere Hauptstraße 8 (bzw. während der aktuellen Sanierungsarbeiten im Gebäude Kehlhofstraße 8) in Seitingen im Vorzimmer des Bürgermeisters während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Rechtsfolgen wird hingewiesen:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Seitingen-Oberflacht geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Seitingen-Oberflacht geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den o.g. Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Seitingen-Oberflacht, den 24.03.2025
Jürgen Buhl, Bürgermeister

 

ANLAGEN:

- Begründung (PDF-Dokument, 1,68 MB)

- Lageplan (PDF-Dokument, 202,35 KB)

Infobereiche