Lebenslagen: Gemeinde Seitungen-Oberflacht

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Mitgliedsbeiträge

Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke können Sie als Sonderausgaben geltend machen. Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich wie Spenden steuerbegünstigt. Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine, die in erster Linie dem Hobby dienen oder die Heimatpflege fördern (z.B. für Sport oder kulturelle Betätigungen) sind nicht abziehbar.

Ausgenommen sind somit zum Beispiel Mitgliedsbeiträge für Vereine, die folgendes fördern:

  • den Sport
  • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z.B. Musik- und Gesangsvereine),
  • die Heimatpflege und Heimatkunde oder
  • die Tier- und Pflanzenzucht, die Kleingärtnerei, das traditionelles Brauchtum (einschließlich Fasching und Karneval), die Soldaten- und Reservistenbetreuung, den Amateurfunken, den Modellflug, den Hundesport

Aufnahmegebühren und sogenannte Eintrittsspenden sind nicht als Sonderausgaben abziehbar.

Mitgliedsumlagen werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt.

Für nicht abzugsfähige Mitgliedsbeiträge darf keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.

Freigabevermerk

Stand: 06.11.2023

Verantwortlich: Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe

PIN Rücksetz- und Aktivierungsdienst

"Wer den Online-Ausweis nutzen möchte, ihn aber erst noch aktivieren muss, kann das online auf der Internetseite www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de. erledigen. Der Code für die Aktivierung und die neue PIN für den Online-Ausweis kommen per Post nach Hause. Servicetipp: Besonders einfach und schnell nutzen Sie den Online-Dienst mit Ihrem Smartphone."

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